Bienenzuchtverein Peißenberg, gegr. 1916, e.V.


Satzung u. Ehrenordnung
Fassung v. 26.10.2017

Bienenzuchtverein Peißenberg, gegr. 1916, e.V.

Satzung
Ehrenordnung


Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt die Bezeichnung "Bienenzuchtverein Peißenberg, gegr. 1916,
e.V.". Er ist dem Verband Bayerischer Bienenzüchter e.V. (VBB) angeschlossen.

2. Er ist ein eingetragener Verein mit seinem Sitz in Peißenberg; Gerichtsstand
Weilheim.

3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist:

a) die Verbreitung und Förderung der Bienenzucht zur Sicherung der Kultur- und
Wildpflanzen, soweit deren Ertrag und damit die Erhaltung vom Bienenflug abhängig ist,

b) die planmäßige Gestaltung der modernen Bienenzucht am Sitz und im weiteren
Umkreis des Vereins,

c) die Beratung und Schulung der Imker über die Methoden der naturgemäßen
Bienenhaltung,

d) die Verbesserung der Bienenweide durch Beratung von Außenstehenden, sowie
die Förderung der Landschaftspflege,

e) die Bekämpfung der Bienenkrankheiten und

f) die Vertretung der Belange der Imkerei und der Imkerschaft, soweit es sich um
öffentliche Interessen der Bienenzucht handelt.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- regelmäßige Fortbildungen und Veranstaltungen zu allen imkerlichen Belangen (Bienenzucht und –jahrespflege, Informationen zu Rechtsfragen, Vorträge und Lehrkurse durch Bienenfachleute)
- Jungimkerbetreuung
- Öffentlichkeitsarbeit und Teilhabe am kulturellen Leben
- Beratung zur Verbesserung der Bienenweide (Mitglieder, Landwirte, Gemeinde, Vereine, Privatpersonen etc.)
- Verhütung und Bekämpfung von Bienenkrankheiten und –seuchen (regelmäßige Fortbildungen über neueste Forschungserkenntnisse und Behandlungsmittel)

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, alle seine Maßnahmen werden im Interesse der Bienenzucht und zur Sicherung der
Pflanzenbefruchtung durchgeführt.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, ferner Firmen, Institute, Vereine und Körperschaften. Der Antrag zur Aufnahme kann formlos oder auch mittels des dafür vorgesehenen Formblattes an den Vereinsvorstand gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Bei Antragstellern, die bereits einem anderen Verein angehören, bedarf es zur Aufnahme der Zustimmung von 2/3 der Anwesenden bei der Mitgliederversammlung.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat Sitz und Stimme bei Anwesenheit in der
Mitgliederversammlung. Firmen nehmen diese Rechte durch den Inhaber, Institute, Vereine und Körperschaften durch ihren Leiter oder Vorstand wahr. Eine Vertretung ist unzulässig.

2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Satzung ein Anrecht auf:
a) ideelle und materielle Unterstützung,
b) Teilnahme an Schulungskursen, Versammlungen und Veranstaltungen seiner Gliederung,
c) das Stellen von Anträgen bei Versammlungen und Sitzungen,
d) die Benutzung der vorhandenen Fachliteratur,
e) die Wahl in Ehrenämter.

3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Satzung nachstehende Pflichten:
a) die Ziele und Bestrebungen des Vereins zu fördern, die Bienenkrankheiten aktiv zu bekämpfen,
b) den Mitgliedsbeitrag zu entrichten
c) ausgeliehenes Vereinseigentum pfleglich zu behandeln und bei Schäden Ersatz oder Ausgleich zu leisten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch die schriftlich formulierte Austrittserklärung an die Vorstandschaft,

b) durch Nichtbezahlen des Jahresbeitrages innerhalb von zwei laufenden
Kalenderjahren trotz schriftlicher Mahnung (weiteres regelt § 15),
c) durch den Tod,

d) durch Vereinsausschluss nach einem Schiedsgerichtsverfahren.


§ 7 Schlichtung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern, die wesentliche Vereinsinteressen berühren, entscheidet die Vorstandschaft.


§ 8 Ehrungen

Die Ehrung von Mitgliedern und Außenstehenden regelt die Ehrenordnung.
Sie ist Bestandteil der vorliegenden Satzung.


§ 9 Die Organe des Vereins setzen sich zusammen aus

1. dem Vorstand,
bestehend aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden.

2. der Vorstandschaft,
bestehend aus dem Vorstand, dem Kassier, den Beiräten und dem Schriftführer.


3. der Mitgliederversammlung.
Sie ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet in der Regel in den ersten vier
Monaten des Vereinsjahres statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 3
Wochen vor Termin unter Angabe von Tagesordnungspunkten.

Anträge, die von einem Mitglied schriftlich mindestens 1 Woche vor Termin eingehen, werden auf die Tagesordnung gesetzt. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Punkte kann nur abgestimmt werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden die Dringlichkeit des Antrages beschlossen haben; ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen.

§ 10 Erfüllung der Vereinsaufgaben

1. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die laufende Geschäftsführung, er beruft Versammlungen und Sitzungen ein und leitet sie.

Beide Vorsitzenden sind einzeln vertretungsberechtigt. Das gilt sowohl für das Vereinsinnenverhältnis, als auch nach außen. Der Vorstand beurkundet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Die Vorstandschaft führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und trifft alle Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszweckes. Sie bestellt mindestens je 1 Gesundheitswart und kann mindestens 1 Zuchtwart bestellen. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben kann sie weitere Personen bestellen.

3. Der Kassier besorgt sämtliche Kassengeschäfte. Er führt die Bücher nach den Grundsätzen des Handels- und Steuerrechts. Er leistet Zahlungen auf Anordnung des Vorstandes. Ferner ist von ihm ein Kassenbericht bei der Mitgliederver-sammlung vorzulegen. Er gewährt den Beiräten zur Kassenprüfung Einblick in alle Geschäfte.

4. Der Gesundheitswart berät die Vereinsmitglieder in allen Fragen der
Bienenhygiene. Ihm obliegt in diesen Fragen die Weiterbildung der Mitglieder.

5. Der Zuchtwart versorgt die Mitglieder im Auftrag der Vorstandschaft oder nach Anforderung durch die Mitgliederversammlung mit Bienenmaterial aus anerkannten Zuchtbetrieben bzw. Belegstellen.

6. Der Schriftführer erledigt nach Rücksprache mit der Vorstandschaft alle
anfallenden Schreibarbeiten. Ihm obliegt auch die Führung der Chronik.

7. Die Beiräte führen die Kassenprüfung mit mindestens zwei weiteren Mitgliedern durch, die aber nicht der Vorstandschaft angehören dürfen. Der Kassenprüfungsbericht ist bei der Hauptversammlung abzugeben.

8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) den Jahresbericht des ersten Vorsitzenden,
b) den Kassenbericht des Kassiers,
c) die Kassenprüfung durch die Beisitzer,
d) die Entlastung der Vorstandschaft;

Der Mitgliederversammlung obliegt:
e) die Wahl der Vorstandschaft,
f) die Beratung und Beschlussfassung der Anträge,

g) Vorschläge für Ehrungen,
h) die Änderung der Satzung, wobei Anträge auf Änderung oder Erweiterung mindestens 6 Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen sind. Zu ihrer Annahme ist mindestens eine ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung kann auf Antrag hierfür geheim erfolgen. Satzungsänderungen und -erweiterungen werden nach Eintragung in das amtliche Vereinsregister wirksam.

9. Die außerordentliche Mitgliederversammlung.
Sie ist von der Vorstandschaft mindestens zwei Wochen vorher schriftlich und unter Benennung von Tagesordnungspunkten, einzuberufen, sobald es die Interessen des Vereins erfordern oder sofern sie von 1/4 der Mitglieder verlangt wird. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 11 Wahlordnung

1. Vor Beginn der Wahl ist aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern ein Wahlausschuss zu bilden. Er besteht aus drei Personen, die aber nicht Kandidaten für Ehrenämter sein dürfen. Dieser Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte formlos den Wahlvorsitzenden, der die Wahl leitet.

2. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden bei ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen auf drei Jahre, bei Nachwahl einzelner Mitglieder für die Restdauer der Wahlperiode gewählt. Die Teile der Vorstandschaft sind jeweils einzeln und auf Verlangen in geheimer Abstimmung zu wählen. Stimmzettel sind mindestens drei Monate lang durch die Beisitzer aufzubewahren. Wahlvorschläge können noch zu Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

3. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder erhält. Wird die absolute Mehrheit durch keinen
Kandidaten erreicht, so hat eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit der
höchsten Stimmenzahl zu erfolgen. Ergibt die Stichwahl ein unentschiedenes
Ergebnis, so hat eine zweite Stichwahl zu erfolgen. Endet auch diese Stichwahl mit
einem Unentschieden, so entscheidet das Los.
4. Wahlanfechtungen sind schriftlich innerhalb von 7 Tagen, beginnend mit dem auf die Wahl folgenden Tag, an den Wahlausschuss zu richten. Der Wahlausschuss
entscheidet über die Zulässigkeit des Einspruches. Der Einspruchsführer erhält einen schriftlichen Bescheid mit Begründung über die Annahme oder die Ablehnung des Einspruches.


Erfolgt innerhalb der 7-tägigen Frist kein Einspruch, so gilt die Wahl als
ordnungsgemäß und der Wahlausschuss als aufgelöst.

5. Die bisherige Vorstandschaft bleibt nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis die neu bestellte Vorstandschaft zu ihrer ersten konstituierenden Sitzung
zusammengetreten ist. Die erste konstituierende Sitzung kann frühestens nach
Ablauf der Wahleinspruchsfrist erfolgen.

§ 12 Vergütungen der Ehrenämter

Die Mitglieder der Vorstandschaft versehen ihre Ämter ehrenamtlich. Sie erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es kann ihnen eine Entschädigung in Höhe der nachgewiesenen Kosten in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz gewährt werden. Ausgaben für die Führung des Vereins werden hiervon nicht berührt.


§ 13 Aufbewahrung von Unterlagen

1. Eine zeitlich unbegrenzte Aufbewahrung von Unterlagen gilt für Sitzungs- und
Versammlungsprotokolle, Urkunden, Kauf-, Pacht- und Leihverträge sowie sonstige, für eine Chronik wichtige Unterlagen.

2. Eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht besteht für Kassenbücher,
Inventarverzeichnisse, Bilanzen und sonstige Abschlüsse.

3. Eine 6-jährige Aufbewahrungspflicht besteht für den allgemeinen Schriftverkehr
und für Buchungsbelege.

4. Bei einem Wechsel der Vorstandschaft sind, innerhalb von 4 Wochen, die
Unterlagen der Vereinsführung der neuen Vorstandschaft ordnungsgemäß und
vollzählig durch die ausgeschiedene Vorstandschaft zu übergeben.

§ 14 Mitgliederbeiträge

Neben den Verbandsbeiträgen, die vom Verein für den Verband erhoben und an ihn unmittelbar weitergeleitet werden, zahlen die Mitglieder einen Vereinsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. Der Vereinsbeitrag muss in seiner Gesamtheit eine ordentliche Vereinsführung ermöglichen.


§ 15 Beitragszahlung

Die Mitgliederbeiträge sind im Voraus im 1. Quartal des Vereinsjahres zu
entrichten. Wer mit seinem Beitrag, trotz dreimaliger, schriftlicher Aufforderung zur Entrichtung, im Rückstand ist, kann vom Verein ausgeschlossen werden. Die
Beitragszahlung für das noch laufende Vereinsjahr bleibt davon unberührt.

§ 16 Vermögensverwaltung

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Das Vereinsvermögen, einschließlich der Liegenschaften, ist nutzbringend zu verwalten. Über den Ankauf bzw. Ausstoßung von Vermögenswerten über Euro 2.500,00, entscheidet die Mitgliederversammlung. Während des laufenden Geschäftsjahres entscheidet die Vorstandschaft eigenständig über Ausgaben, die in ihrer Gesamtheit Euro 2.500,00 nicht übersteigen. Letztgenannte betragliche Einschränkung gilt nur für das Vereinsinnenverhältnis.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bienenheime des Vereins müssen sich durch ihre Einnahmen und Ausgaben selbst tragen.


§ 17 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann vollzogen werden, wenn alle satzungsgemäßen Aufgaben als erfüllt zu betrachten sind oder bei Wegfalls des in § 2 genannten Vereinszweckes. Für die Auflösung bedarf es der Zustimmung von 3/4 der Mitglieder, die auch über das Vereinsvermögen entscheiden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Peißenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

3. Die Liquidation übernimmt die bisherige Vorstandschaft.


§ 18 Schlussbestimmungen

1. Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.10.17 bestätigt.

2. Die Ehrenordnung ist Bestandteil Vorliegen der Satzung.

3. In Fragen, für die die Satzung ungenügend Aufschluss gibt, ist zur Vermeidung von Streitigkeiten die Entscheidung der Vorstandschaft solange maßgebend, bis die nächste Mitgliederversammlung darüber endgültigen Beschluss zur Satzungsänderung gefasst hat.

Ehrenordnung


§ 1 Geltungsbereich

Die Ehrenordnung gilt für alle Mitglieder des Bienenzuchtvereins Peißenberg,
gegr. 1916, e.V. und für Nichtmitglieder, die sich um die Förderung des Vereins
verdient gemacht haben.


§ 2 Ehrungen

Auf Vereinsebene sind folgende Ehrungen vorgesehen:
1. Ehrennadel in Silber

2. Ehrennadel in Gold

3. Ehrenmitgliedschaft

4. Ehrenkerze und Ehrengabe


5. Ehrenvorsitzende(r).


§ 3 Vorschlag zur Ehrung

Jedes Vereinsmitglied kann ein anderes Vereinsmitglied für eine Ehrung
vorschlagen.


§ 4 Voraussetzungen für Ehrungen

1. Die Ehrennadel in Silber wird an Mitglieder für besondere Verdienste um die Förderung des Vereins und dessen Ziele verliehen. Hierfür müssen hervorragende Verdienste gegeben sein, die weit über das übliche Maß an Pflichterfüllung hinausgehen, aber noch nicht für die Verleihung der goldenen Ehrennadel ausreichen.

2. Die Ehrennadel in Gold wird an Mitglieder für außergewöhnliche, herausragende und wiederholte Verdienste um den Verein und dessen Ziele verliehen.

3. Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann für außergewöhnliche, herausragende Verdienste um den Verein und dessen Ziele, verbunden mit einer ununterbrochenen, jahrzehntelangen Mitgliedschaft, verliehen werden. Das Mitglied ist dann beitragsfrei zu stellen.

4. Die Ehrenkerze bzw. Ehrengabe, kann auch an ein Nichtmitglied verliehen werden, wenn es sich in hervorragender Art und Weise um die Förderung des Vereins verdient gemacht hat. An ein Mitglied des Vereins kann sie verliehen werden, wenn das Mitglied bereits im Besitz der goldenen Ehrennadel ist und die Voraussetzungen zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft oder von Verbandsauszeichnungen noch nicht gegeben sind.


5. Die Ehrung „Ehrenvorsitzende(r)“ des Vereins kann für außergewöhnliche, herausragende Verdienste um den Verein und dessen Ziele, verbunden mit einer ununterbrochenen, jahrzehntelangen Mitgliedschaft und mindestens vier Wahlperioden in der Vorstandschaft tätig, verliehen werden. Das Mitglied ist dann beitragsfrei zu stellen.

§ 5 Kosten

Die durch die Ehrung entstehenden Kosten trägt der Bienenzuchtverein
Peißenberg, gegr. 1916, e.V.

BZV Peißenberg 1916 e.V.